Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-23 U 36/07
Urteil vom 19.06.2007
Die Berufung des beklagten Vereins und die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.12.2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt der beklagte Verein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte Verein darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger verlangen vom beklagten Verein Rückzahlung von Beträgen, die sie bei Eintritt in den Verein geleistet haben und die in den betreffenden Verträgen als Darlehen bezeichnet werden. Der beklagte Verein hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass die Voraussetzungen der Kündigung nicht vorgelegen hätten. Vertraglich vereinbart sei nicht nur, dass die Darlehen frühestens nach 10 Jahren und nach dem Austritt aus dem Verein gekündigt werden dürften, sondern auch, dass zuvor eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten bestehen müsse. Eine solche habe es aber nie gegeben. Die Kläger halten diese Bedingung für unwirksam.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Die Darlehenverträge seien wirksam und die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung fällig. Die Klausel, wonach eine Kündigung nur zulässig sei, wenn eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten bestehe und anstelle des Darlehnsgebers ein neues Mitglied aufgenommen werde, verstoße gegen §§ 307 ff BGB. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die außerhalb der Satzung das Vereinsleben regelten. Im Übrigen sei die Klausel aber auch nach § 242 BGB nichtig, da sie dem Beklagten einseitig ermögliche, das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen zu manipulieren. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kläger dar.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe dagegen nicht, da durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2005 ein Verzug des Be[…]