Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbraucherinsolvenzverfahren und Prozeßkostenhilfe

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Kassel
Az: 3 T 165/99
Beschluß vom 07.04.1999
Vorinstanz: AG Kassel – Az.: 660 IK 2/99

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 14.01.1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

 

Gründe:
I.
Die mit mindestens 76.000,00 DM verschuldete und zahlungsunfähige Antragstellerin betreibt das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht Kassel ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts nicht gegeben ist.
1.
Gemäß § 6 I InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts ausschließlich in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Vorschrift ist zwingend. Hat das Amtsgericht in seiner Funktion als Insolvenzgericht entschieden, ist seine Entscheidung danach nur rechtsmittelfähig, wenn die InsO selbst ein Rechtsmittel vorsieht und dieses als sofortige Beschwerde ausgestaltet ist. Beide Voraussetzungen liegen, soweit der die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ablehnende Beschluß des Insolvenzgerichts betroffen ist, in doppelter Hinsicht nicht vor. Weder handelt es sich bei dem Rechtsmittel des § 127 ZPO über einen in der InsO selbst festgeschriebenen Rechtsbehelf, noch ist er als sofortige Beschwerde ausgestaltet. Selbst wenn die Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) im Insolvenzverfahren über die verweisende Norm des § 4 InsO Anwendung fänden, bliebe § 127 ZPO von dem Verweis folglich ausgenommen.
2.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit berufen.

Zwar ist anerkannt (BGH NJW-RR 1990, 893; WM 1992, 2038), daß über die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel hinaus Beschwerde eingelegt werden kann, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung trifft, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer darf nämlich nicht deshalb schlechter gestellt we[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv