Bundesgerichtshof
Az: I ZR 90/04
Urteil vom 19.04.2007
Leitsatz:
Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR bezieht sich allein auf Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern i.S. von Art. 34 CMR (Ergänzung zu BGH TranspR 1985, 48, 50; TranspR 1990, 418, 419).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Speditionsgesellschaft österreichischen Rechts, nimmt die Beklagte, eine Speditionsgesellschaft spanischen Rechts, wegen der Beschädigung von Transportgut im Wege des Regresses auf Schadensersatz in Anspruch.
Die R. AG mit Sitz in Freiburg beauftragte die Klägerin im April 1997, 32 Ballen Rohmaterial für Zigarettenfilter mit einem Gesamtgewicht von 20.039 kg zu festen Kosten von Freiburg nach Madrid zu befördern. Die Klägerin führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte die Beklagte mit der Beförderung, die ihrerseits einen portugiesischen Unterfrachtführer einsetzte. Dieser übernahm die Ware in Freiburg. Auf dem Transport nach Madrid wurde ein Teil der Ladung beschädigt.
Der Transportversicherer der R. AG ersetzte dieser deren Schaden und nahm die Klägerin im Wege des Regresses aus übergegangenem Recht auf Zahlung von 36.154,05 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte trat diesem Rechtsstreit im zweiten Rechtszug auf Seiten der in erster Instanz zur Zahlung von 35.478,85 DM nebst Zinsen verurteilten Klägerin bei. Das Rechtsmittel der damals beklagten Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe TranspR 2002, 410).
Die Klägerin will die in jenem Verfahren festgestellte Schadenssumme und die ihr dort entstandenen Kosten im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten erstattet haben. Sie ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig seien.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. In der Sache hat sie geltend gemacht, dass der Schaden durch einen Verladefehler der Absenderin verursacht worden sei; außerdem hat[…]