Kein Grund zur Freude:
Täglich flattern Tausenden Bürgern unseriöse Gewinnspielwerbungen ins Haus. Gewinnmitteilungen von Versandhäusern halten selten, was sie versprechen. Oft erwecken sie den irreführenden Eindruck, dass der Adressat bereits den Hauptpreis gewonnen hat. Tatsächlich muss der Gewinner, auf dessen Losnummer der Gewinn gefallen ist, jedoch erst einmal am Spiel teilnehmen. Dazu muss er die Gewinnspieluntertagen zurückschicken. Diese suggerieren dem „Gewinner“ häufig, dass der Preis sicher ist, wenn er Waren aus den beiliegenden Prospekten bestellt. Ansprüche aus solchen Gewinnspielen einzuklagen ist äußerst schwierig.
Immer mehr Gerichte in Deutschland sprechen jedoch den Gewinnern die Gewinne zu. Selbst wenn die Firmen im Ausland sitzen. Als Gerichtsstand für Klagen, bei Firmen mit Geschäftssitz im Ausland, wird hier gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ Deutschland bzw. das jeweilig zuständige deutsche Gericht angenommen.
Selbst wenn Sie einen Prozeß gewinnen, heißt dies noch lange nicht, dass Sie den Preis bzw. den Geldgewinn auch tatsächlich erhalten. Die Vollstreckung des Gewinnes bei den Firmen erweist sich häufig als sehr schwierig! Auch verweigern zunehmend die Rechtschutzversicherungen die Kostendeckungszusage, so dass man zuerst seine Rechtschutzversicherung auf Kostendeckungszusage verklagen muss, bevor man einen Prozeß gegen die auspreisende Firma führen kann. Prozeßkostenhilfe für solche Prozeße wird insoweit auch nicht (mehr) gewährt.
„§ 611a BGB: Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher den Preis zu leisten.“
Gewinnspiele: § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig!
Gerichts-Zuständigkeit für Klagen aus Gewinnmitteilungen – § 661a BGB
Gewinnversprechen: OLG Frankfurt – Einforderung erfolgreich!
Gewinnzusage kann nicht durch Auszahlungsbedingungen entkräftet werden!
Gewinnzusage – Anspruch auf Auszahlung eines Preises nach Gewinnzusage gemäß § 661a BGB[…]