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Rechtsanwälte Kotz GbR

Telefonkarten – Auszahlungsanspruch

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Oberlandesgericht Köln
Az.: 11 U 213/08
Urteil vom 03.06.2009
Vorinstanz: Landgericht Bonn, Az.: 18 O 80/08

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.10.2008 (18 O 80/08) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 17.633,43 € nebst gezogener Nutzungen hieraus in Höhe von 5 % p.a. seit dem 01.01.1999 Zug um Zug gegen Herausgabe der unter der Bezugsnummer 1937603 bei ihr zum Austausch eingereichten und an die Klägerin wieder zurückgesandten 3.668 Telefonkarten mit DM-Guthaben zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Telefonkarten geltend, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die E.C., in der Zeit von 1987 bis Oktober 1998 herausgegeben hat. Die Karten weisen keine Laufzeitbefristung aus. Die Karten wurden von der Beklagten im Jahre 2001 in der Weise gesperrt, dass mit ihnen ab dem 01.01.2002 nicht mehr telefoniert werden konnte. Am 29.10.2007 reichte die Klägerin bei der Beklagten insgesamt 4020 Telefonkarten ein, deren Umtausch sie verlangte. Entsprechend ihrem Schreiben vom 20.12.2007 (Anlage K 8) tauschte die Beklagte lediglich 329 Telefonkarten um. Im Hinblick auf 3668 Telefonkarten, die ohne aufgedruckte Gültigkeitsdauer vor Mitte Oktober 1998 produziert worden waren, berief sie sich auf die Verjährung des Umtauschanspruches. 23 Telefonkarten tauschte die Beklagte wegen Manipulationen am Guthabenspeicher nicht um. Mit Schreiben vom 24.01.2008 (Anlage B 1) sandte die Beklagte der Klägerin die nicht manipulierten 3668 Telefonkarten zurück. Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich den Umtausch von 3691 Telefongutachten geltend gemacht. Nachdem […]


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