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Stromversorgung – Unterbrechung der Grundversorgung

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LG Duisburg
Az: 7 S 179/09
Urteil vom 30.04.2010

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (11 C 255/08) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung des Beklagten, es zu dulden, dass sie bei ihm die Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers Nr. ………einstellt. Das Amtsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 24.09.2009 stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
1. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Berufung nicht daran, dass der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ausreichend (d. h. wirtschaftlich betrachtet mit einem geringeren Interesse als 600,- €) beschwert sei. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung (Bl. 314 d. A.) schlüssig und von der Klägerin unwidersprochen dargelegt, dass er durch eine Unterbrechung der Stromversorgung seitens der Klägerin genötigt wäre, bei einem anderen Anbieter einen Versorgungsvertrag abzuschließen, der für ihn Mehrkosten in Höhe von mindestens 2.000,- € verursache. Insoweit handelt es sich auch nicht, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.04.2010 ohne nähere Begründung meint, für den Beklagten um eine bloße Unannehmlichkeit. Zieht man zudem in Betracht, dass es der Klägerin erkennbar nicht um den bloßen Besitz an dem Stromzähler, sondern darum geht, den Beklagten durch die Androhung der Stromunterbrechung zur Begleichung der von ihr behaupteten Zahlungsrückstände zu bewegen, so liegt die Beschwer sogar noch darüber. Denn die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt mit Schriftsatz vom 13.07.2009 (Bl. 254 d. A.) einen Zahlungsrückstand von 5.100,72 € behauptet. Dies ist demnach der Betrag, den der Beklagte nach Auffassung der Klägerin aufzubringen hätte, um sie von der von ihr beabsichtigten Stromsperre abzuhalten. Dass die Klä[…]


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