LG Darmstadt
Az: 25 S 162/10
Urteil vom 06.04.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 07.07.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: EUR 3.372,-
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
In der Berufungsinstanz im Streit steht nur noch die der Höhe nach unstreitige Differenz von insg. EUR 3.372,00 zwischen den vereinbarten Sonderpreisen und den Normalpreisen der von den Beklagten beim Kläger gekauften Küchenteile. Der Kläger fordert von den Beklagten die Zahlung dieser Differenz, da die Beklagten die folgende Sonderpreisklausel nicht erfüllt hätten:
„Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig.“
Das Amtsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung des vollen Preises für Küche und Küchengeräte zuerkannt. Die Vereinbarung des Sonderpreises für den Fall der Zahlung bei Lieferung und Rechnungsstellung sei eine zulässige Skontoabrede. Vorliegend handele es sich um Werklieferungsverträge, sodass im Wege der Auslegung die Abrede so eingeordnet werden müsse, dass zumindest Abnahmereife habe vorliegen müssen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
Die Beklagten hätten nicht entsprechend der Skontoabrede gezahlt, sodass diese verfallen und der komplette Preis zu entrichten sei. Nach der am 22.12.2006 erfolgten Lieferung seien die Rechnungen am 29.12.2006 erstellt und an die Beklagten versandt worden. Gezahlt sei der nach der Anzahlung offene Rechnungsbetrag des jeweiligen Sonderpreises erst am 11.01.2007 und damit nicht mehr im Sinne der Sonderpreisvereinbarung. Es sei ohne Belang, dass die Beklagten am Lieferungstage dem Mitarbeiter M. den Restbetrag in bar angeboten haben wollen, denn dieser habe keine Inkassovollmacht gehabt. Ebenso sei ohne Belang, dass der Kläger selbst an diesem Tag nur zeitwei[…]