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Kaugummiautomat stürzt um – Schmerzensgeld

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Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 29 C 219/00 – 69
Urteil vom 29.05.2000

Tenor
Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 29 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2000 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle aus dem Ereignis vom 04.05.1999 zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Leisten einer Sicherheit in Höhe von 8.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der minderjährige Kläger Schmerzensgeld.
Am 04.05.1999 versuchte der Kläger, aus einem vom Beklagten aufgestellten Automaten Kaugummis zu ziehen. Nach dem Geldeinwurf kam jedoch keine Ware heraus. Ein zufällig vorbeikommender anderer Junge bemerkte dies und versuchte dem Kläger zu helfen, das eingeworfene Geld wieder zurückzuerhalten. Der andere Junge rüttelte zunächst an dem Automaten und versuchte sodann, den Automaten zu besteigen bzw. dagegen zuspringen. Durch das Körpergewicht des Jungen gaben die Metallstützen des Kaugummiautomats nach und kippten um. Hierbei geriet der Kläger mit seiner rechten Hand unter den Kaugummiautomaten und zog sich dabei eine offene Fraktur und einen Strecksehnenabriß am Ringfinger zu. Der Kläger wurde nach dem Unfall zur ärztlichen Versorgung in das Bürgerhospital Frankfurt am Main verbracht, operativ versorgt und am 14.05.1999 zunächst entlassen. Wegen postoperativer Komplikationen wurde der Kläger am 07.06.1999 erneut stationär aufgenommen, operiert und am 11.06.1999 entlassen. Der Kläger musste sodann wochenlang eine Schiene tragen und konnte während des Genesungsprozesses nur in eingeschränkter Weise am Schulunterricht teilnehmen. Durch die Verletzung konnte der Kläger auch monatelang sich nicht sportlich betätigen und mit seinen Freunden spielen. Aufgrund der nicht behebbaren Steifheit des Endgliedes des verletzten Fingers wird bei dem Kläger ein diesbezüglicher Dauerschaden verbleiben.
Aufgrund der von der Mutter des Klägers e[…]


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