Nimmt ein Fahrzeugführer aufgrund von lauter Musik in seinem Fahrzeug die akustischen Signale eines Sonderrechtsfahrzeugs (z.B. Rettungswagen oder Polizei) nicht wahr und kommt es hierdurch zu einem Verkehrsunfall z.B. an einer Kreuzung, so trägt der musikhörende Fahrzeugführer trotz Vorfahrtsrechts eine Mitschuld von 1/3 am eingetretenen Verkehrsunfall (LG Aachen, Urteil vom 18.12.1991, Az.: 4 O 57/91).
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