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Schadensersatzanspruch bei ausgefallener Hochzeitsfeier

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OLG Saarbrücken
Az: 8 W 165/98
Beschluss vom 20.07.1998

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken – 12.0.68/98 – vom 6.3.1998 wird zurückgewiesen.
2. Keine Kostenentscheidung.
Gründe
A.
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen den Antragsgegner Schadensersatz und Schmerzensgeld einzuklagen und begehrt hierfür Prozeßkostenhilfe:
Sie habe für den Abend ihrer am 27.6.1997 stattgefundenen Hochzeit das Kaminzimmer in der Gaststätte des Antragsgegners verbindlich für 12 Personen reserviert. Infolge Versehens des Antragsgegners sei das Kaminzimmer am Abend des 27.6.1997 bei Ankunft der Hochzeitsgesellschaft bereits von anderen Gästen belegt gewesen. Da eine zumutbare Ausweichmöglichkeit nicht habe beschafft werden können, sei die abendliche Hochzeitsfeier ausgefallen.
Nach diesem „Desaster“ habe sie „tagelang … geweint“, sei „nervlich total am Ende“ gewesen und habe einen „seelischen Schock“ erlitten; hierfür beabsichtige sie, ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM geltend zu machen.
Weiterhin beabsichtige sie die Einklagung von 10.945,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung. Hierbei handele es sich um die Kosten der von ihr beabsichtigten „Ersatzfeier“ gemäß einer Aufstellung, die sämtliche Kosten der Vorbereitung und Durchführung einer Hochzeit vom Friseurbesuch über Blumenschmuck, Hochzeitskutsche und Mittagsbuffet bis zu „Hochzeitsmenue & Hochzeitsnacht“ einschließlich Verpflegung, Unterkunft und Verdienstausfall der zu ladenden Hochzeitsgäste umfaßt.
Der Erstrichter hat den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen: Schmerzensgeld könne die Antragstellerin nicht verlangen, da die durch eine Vertragsverletzung bedingten Auswirkungen auf die psychische Befindlichkeit vom Schutzzweck des Körperverletzungstatbestandes nicht mehr umfaßt würden; die Kosten für die Ersatzfeier stünden der Antragstellerin deswegen nicht zu, weil hiermit nicht der Ersatz einer Vermögensdifferenz, sondern vielmehr einer gemäß § 253 BGB nicht in Geld erstattungsfähigen immateriellen Beeinträchtigung verlangt werde.
B.
Die von der Antragstellerin hiergegen eingeleg[…]


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