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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenladung zum Gerichtsverfahren zur Erläuterung

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 295/08
Beschluss vom 14.07.2009

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.446,30 EUR festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Maschinenversicherer der A. GmbH & Co. KG, die eine Deponie betreibt. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen eines Maschinenschadens in Anspruch, der sich am 12. September 2003 an dem Motor einer Gasverstromungsanlage ereignete. Diese Anlage hatte die Beklagte unter gleichzeitigem Abschluss eines Vollwartungsvertrages an die Deponiebetreiberin geliefert. Die Klägerin erbrachte für den Schaden eine Versicherungsleistung in Höhe von 115.460,30 EUR an die Deponiebetreiberin.

Die Parteien streiten darüber, ob der Motorschaden auf einem Sachmangel der von der Beklagten gelieferten Anlage beruht oder darauf zurückzuführen ist, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin sie mit weit überhöhten Schadstoffgehalten im Deponiegas betrieben hat.

Nach der Bedienungsanleitung der Herstellerfirma D. sind Schadstoffwerte bis zu 10 mg/m³ i.N. CH4 für Silizium und bis zu 2.200 mg/m³ i.N. CH4 für Gesamtschwefel zulässig. Demgegenüber hatten die Beklagte und die Deponiebetreiberin – bezogen auf einen Methangasgehalt von 50 % – Grenzwerte von 7,5 mg/m³ Deponiegas für Silizium und 1.500 mg/m³ für Gesamtschwefel vereinbart. Bei entsprechender Umrechnung nach der Bedienungsanleitung des Herstellers ergaben sich daraus Werte von 15 mg/m³ für Silizium und 3.104 mg/m³ für Gesamtschwefel, mithin über den Herstellervorgaben liegende Werte.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 115.460,30 EUR Reparaturkosten sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbes[…]


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