alle Angaben ohne Gewähr
Tatbestand
Reaktion/ Rechtsbehelf
Fristdauer und –beginn (Fettschrift = Notfrist)
Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherer bei Vereinbarung der ARB 1994
I. Antrag auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrensoder
II. Deckungsklage
1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung
6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung
Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung bei Vereinbarung der ARB 2000: Dem Versicherer ist die Wahl gelassen, in seinen Bedingungen entweder A) ein Schiedsgutachtenverfahren oder B) einen Stichentscheid vorzuschreiben
A. Bei Aufnahme des SchiedsgutachterverfahrensI. Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahren
Oder
II. Deckungsverfahren
B. bei Aufnahme des Stichentscheids:
I. Einholung eines Stichentscheids
Oder
II. Deckungsklage
1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung
6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung
Versicherer kann dem Versicherungsnehmer 1-Monats-Frist zur Informierung des Rechtsanwalts setzen
6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. des die Leistungsablehnung bestätigenden Stichentscheids
[…]