Landgericht Bonn
Az.: 6 T 157/04
Vorinstanz: Amtsgericht Bonn – Az.: 99 IN 397/03
Das LG Bonn hat beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
I.
Der Eröffnungsantrag ist der Schuldnerin am 17.12.2003 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 19.12.2003 (Bl. 25 d.A.) teilte die Schuldnerin dem Amtsgericht mit, die Forderungen des Finanzamtes beruhten auf Bescheiden, gegen die Einspruch eingelegt sei. Diese seien zu hoch. Derzeit würden die erforderlichen Erklärungen beim Steuerberater erarbeitet, könnten voraussichtlich unmittelbar nach der Weihnachtspause abgegeben werden. Die sich ergebende Steuerschuld werde im Wege der Akontozahlung erbracht, sobald die Zahlen des Steuerberaters vorlägen, Nachweise würden unmittelbar dem Gericht eingereicht. Geschehen ist diesbezüglich nach Aktenlage bisher nichts.
Mit Schreiben vom 12.01.2004 teilte das Finanzamt mit (Bl. 32 d.A.), dass die angekündigten Steuererklärungen nicht vorgelegt worden seien.
Mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bl. 45 f d.A.) teilte der damalige Sachverständige und jetzige vorläufige Insolvenzverwalter mit, der Kontakt zum Geschäftsführer der Schuldnerin gestalte sich problematisch, eine persönliche Besprechung habe bisher nicht erfolgen können, Aufforderungen an die Schuldnerin vom 22. und 29.01.2004 zur Vereinbarung eines Besprechungstermins und zur Vorlage von Unterlagen seien erfolglos geblieben. Am 6.2.2004 habe sich für die Schuldnerin Rechtsanwalt S gemeldet und mitgeteilt, die Unterlagen befänden sich beim Steuerberater, der mangels Honorarzahlung bisher zur Aufarbeitung nicht bereit sei. Das Ausbleiben des Geschäftsführers sei damit entschuldigt worden, dass er die Kanzlei des Sachverständigen wegen ungünstiger Verkehrsanbindung nicht habe aufsuchen können. Für den 26.2.2004 könne ein Besprechungstermin vereinbart werden.
Mit Schreiben vom 14.04.2004 (Bl. 59 f d.A.) teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit, der Geschäftsführer verweigere die Mitwirkung. Mehrere vereinbarte Besprechungstermine seien nicht eingehalten bezw. kurzfristig abgesagt worden, zuletzt mit der Begründung, die Unterlagen seien vom Steuerberater […]