Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Parken auf Privatgrundstück (unberechtigtes) – Abschleppen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Kammergericht Berlin
Az: 13 U 31/10
Urteil vom 07.01.2011

In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 9 O 150/10 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Folgendes wird ergänzt:
In der Anlage 2 des zwischen der Zedentin und der Beklagte geschlossenen Rahmenvertrages vom 10./25. Juni 2005 sind unter der Bezeichnung „Bestandsaufnahme“ die einzelnen Tätigkeiten aufgeführt, die dem Abschleppvorgang vorausgehen. Die Anlage 3 enthält eine Preisliste über die Grundgebühr ohne und mit Versetzung für verschiedene Fahrzeugklassen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der Auftragnehmer auf der Fläche, die Gegenstand des Vertrages ist, abgestellte Fahrzeuge gemäß der Anlage 2 zum Umsetzen vorbereitet, entfernt und auf den nächstmöglichen öffentlichen Parkplatz umsetzt. Auf den Vertrag und den Inhalt der Anlagen 2 und 3 wird Bezug genommen (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juni 2010).
Der Zahlungsaufforderung der Beklagten an die Klägerin vom 6. Januar 2010 war eine der Zedentin gestellte Rechnung desselben Datums beigefügt, die den quer aufgedruckten Aufdruck „Fälligkeit: Nettobetrag“ enthielt (Fotokopien Bl. 89 f d.A.).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe zunächst ein Angebot vom 15. Januar 2010 unterbreitet, die Angelegenheit gegen Zahlung von 90 EUR abzuschließen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2010 ließ sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 22. Februar 2010 auffordern, das Fahrzeug herauszugeben, wobei sie bereit sei, einen Gesamtbetrag von 149 EUR zu zahlen (Fotokopie[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv