BGH
Az.: VIII ZR 59/01
Urteil vom 17.07.2002
Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Stuttgart
Leitsatz:
Zur entsprechenden Anwendung des § 89 HGB auf Kettenverträge zwischen einem Franchisegeber und einem Franchisenehmer.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Drittwiderbeklagten wird das End- und Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. März 2001 aufgehoben, soweit es das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1999 dahingehend abändert, dass die Drittwiderbeklagte auf den Widerklageantrag zu III. dazu verurteilt wird, der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über alle ihr von Automobilherstellern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Beklagte erzielten Werbekostenzuschüsse in der Zeit vom 1. März 1984 bis 31. Dezember 1996 zu erteilen (Tenor des Berufungsurteils unter I. 3.), und soweit es den Rechtsstreit wegen der Stufen 2 und 3 des Widerklageantrages zu III. gegen die Drittwiderbeklagte an das Landgericht zurückverweist (Tenor des Berufungsurteils unter I. 4.).
Die Widerklage wird hinsichtlich des Antrages zu III. (Stufenklage) abgewiesen, soweit dieser sich gegen die Drittwiderbeklagte richtet.
Die weitergehende Revision der Drittwiderbeklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Drittwiderbeklagte 71 %, die Klägerin 19 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist das deutsche Tochterunternehmen der in den USA ansässigen Drittwiderbeklagten. Die Drittwiderbeklagte unterhält unter dem Warenzeichen „H…“ mit Autovermietern weltweit Vertragsbeziehungen im Rahmen eines Franchise-Systems. Die Klägerin betreut die deutschen Vertragspartner der Drittwiderbeklagten, betreibt aber auch eigene Vermietungsstationen. Zwischen der Klägerin und verschiedenen Autoherstellern bestehen Rahmenabkommen, auf deren Grundlage die Autohersteller so genannte Werbekostenzuschüsse an […]