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Jagdausübung gehindert – Schadensersatzanspruch

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BGH
Az: VI ZR 120/69
Urteil vom 15.12.1970

Tatbestand
Am 24. Oktober 1964 verschuldete der Zweitbeklagte am Steuer des Personenkraftwagens der Erstbeklagten einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde. Zum Ausgleich seines Schadens – auch des nichtvermögensrechtlichen – einigte er sich mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten. Von dieser Vereinbarung wurden ua „Ersatzansprüche wegen der Jagdpacht“ ausgenommen.
Der Kläger hatte am 1. April 1962 für 9 Jahre eine 4.800 Morgen große Jagd gepachtet. Diese Jagd konnte er infolge seiner Unfallverletzungen mindestens 1 Jahr lang nicht ausüben. Der Kläger verlangt Ersatz seiner Aufwendungen von 14.806,41 DM nebst Zinsen, die ihm im Jahr nach dem Unfall für Jagdpacht, Jagdsteuer, Versicherung und Revieraufsicht entstanden sind.
Die Beklagten sind der Ansicht, dem Kläger sei insoweit kein ersatzfähiger Vermögensschaden erwachsen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Die zugelassene Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Kläger wegen des von dem Zweitbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung schadensersatzpflichtig sind. Sie streiten lediglich darum, ob die Aufwendungen des Klägers für die von ihm gepachtete Jagd während des Jahres, in dem er wegen der Unfallverletzungen die Jagd nicht ausüben konnte, als Vermögensschäden zu ersetzen sind. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil veröffentlicht in: VersR 1969, 762) hat diese Frage sowohl unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit wie unter dem fehlgegangener Aufwendungen verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nicht durch.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; Urteil vom 7. Juni 1968 – VI ZR 40/67 = LM BGB § 249A Nr 22 = NJW 1968, 1[…]


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