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Hochwasser – Amtspflicht zur Hochwasserabwehr?

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Bundesgerichtshof
Az: III ZR 137/07
Urteil vom 05.06.2008

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilend- und Teilgrundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks in E. , auf dem sich ein Wohngebäude und mehrere von der Klägerin zu 2 gemietete Betriebsgebäude befinden. An der östlichen Grenze des Grundstücks verläuft die Kreisstraße K 4279, dahinter fließt längs der Straße der Epfenbach, für den die Gemeinde unterhaltungspflichtig ist. 1965 errichtete der Eigentümer des weiter östlich an das Gewässer anschließenden Grundstücks eine Brücke über den Epfenbach, die dieses Grundstück mit der Kreisstraße verbindet (sogenannte A. Brücke). Die Brücke wurde von der unteren Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigt. Für den Epfenbach war ein Durchlass von 140 cm vorgesehen. Nach Überschwemmungen im Februar und Mai 1970 ließ die Straßenbauverwaltung des Landes das Rohrstück durch ein größeres Rohr mit einem Durchmesser von 200 cm ersetzen. In den Jahren 1969 und 1993/94 wurde die Gradiente der Straße angehoben und entlang der Straße ein Gehweg mit einem Betonbord für die Anbringung eines Geländers errichtet.

Am 21./22. Dezember 1993 sowie am 27. Juni 1994 kam es jeweils erneut zu einem Hochwasser des Epfenbachs, in dessen Folge das Grundstück der Klägerinnen überflutet wurde. Mit der Klage haben diese das Bundesland wegen beider Hochwasserereignisse auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klägerin zu 1 wegen der Überschwemmung vom Dezember 1993 antragsgemäß 12.000 DM zugesprochen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Wegen der zuletzt auf 216.312,50 DM (Klägerin zu 1) und 666.629,90 DM (Klägerin zu 2) nebst Zinsen bezifferten Schäden aufgrund des Hochwassers vom Juni 1994 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlu[…]


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