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Gerichtssachverständiger – Haftung bei unrichtigem Gutachten

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Amtsgericht München
Az: 281 C 34656/08
Urteil vom 19.11.2009

Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 11.11.2009) am 19.11.2009 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten aus dessen Tätigkeit als Sachverständiger in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren einen Schadensersatzanspruch hat.
Der Kläger wurde von seinen Mietern im Jahr 2003 unter dem Aktenzeichen 413 C 168 /03 vor dem Amtsgericht München verklagt und erhob Widerklage. Im Rahmen der Widerklage war streitig, ob die Mieter das Blechdach des Klägers beschädigt hatten. Das Amtsgericht wies die Widerklage durch Teilurteil ab. Die hiergegen gerichtete Berufung führte zunächst zur Zurückweisung an das Amtsgericht München. Es wurde eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen und durch Beauftragung des Beklagten als Sachverständigen durchgeführt. Im Gutachten führte der Beklagte unter anderem aus, dass die stochastische Verteilung der Schadstellen eher für imponderabile Verursacher aus Umwelt und Umgebung spreche und nicht zweifelsfrei für eine Verursachung durch die Bauarbeiten der damaligen Klagepartei. Der Beklagte wurde mündlich angehört und ihm wurden durch den Kläger Fragen gestellt. Der Kläger stellte keinen Antrag auf Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen. Das Amtsgericht erließ wieder ein abweisendes Teilurteil, gegen das erfolglos Berufung eingelegt wurde.
Der Kläger behauptet, das Gutachten des Beklagten sei unrichtig. Der Sachverständige habe nicht ausreichend beachtet und überhaupt nicht gewürdigt, dass die Abplatzungen der Beschichtung ausschließlich in horizontal liegenden Bereichen des Daches vorhanden waren. Bei den schadhaften Veränderungen handle es sich um einen Korrosionsangriff des Zinks, der […]


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