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Gemeinschaftspraxisvertrag – Auseinandersetzung

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Oberlandesgericht München
Az: 19 U 2255/11
Urteil vom 05.12.2011

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Richter am Oberlandesgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2011 folgendes Endurteil:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 08.04.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatsächliche Feststellungen:
Die Parteien, die beide Fachärzte für Orthopädie sind, streiten um vertragliche Entschädigungsansprüche nach Beendigung und Auseinandersetzung eines zwischen ihnen geschlossenen Gemeinschaftspraxisvertrages.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist nur, dass den Protokollen der regelmäßigen Besprechungen der Praxisgemeinschaft (Anlage B 23) zu entnehmen ist, dass u. a. am 19.01.2006 über die Erstattung und den Inhalt der Strafanzeige des Beklagten gesprochen wurde. Ferner ist der Rechtsstreit (LG München I, 25 O 3375/08) zwischen den Parteien über die Auseinandersetzungsbilanz der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft (Praxisgemeinschaft) am 19.09.2011 durch rechtskräftigen Vergleich beendet worden.
Mit dem angefochtenen Endurteil hat das Landgericht die im Hauptantrag auf Zahlung einer Entschädigung von 200.000 € an den Kläger und im Hilfsantrag auf Feststellung einer solchen Zahlungsverpflichtung des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, dass dem Hauptantrag eine „Durchsetzungssperre“ aufgrund der anderweitig rechtshängigen Klage auf Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden […]


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