Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gartenschlauch auf Strasse – Verkehrssicherungspflichtverletzung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 W 15/08
Beschluss vom 15.01.2008
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 1 O 320/07

In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 15. Januar 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht der angestrebten Klage verneint. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Mit dem Landgericht kann davon ausgegangen werden, dass der über die Straße gelegte Gartenschlauch im Durchmesser von wenigen Zentimetern (noch) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, denn es handelt sich um ein geringfügiges und von jedermann klar erkennbares „Hindernis“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (VersR 2002, 727) sind Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen und für sie können keine anderen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt werden. Ist aber der dünne Gartenschlauch schon von jedem Fußgänger zu erkennen und problemlos zu bewältigen, kann für die Antragstellerin nichts anderes gelten.
Der Hinweis der Beschwerde auf unbefugte „Sondernutzung“ ist rechtlich nicht erheblich, da es einem Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.

2. Ungeachtet dessen ist die Erfolgsaussicht aber auch aus einem andren Grund zu verneinen.
Die Antragsgegner haben bestritten, den Schlauch ausgelegt zu haben. Sie haben substantiiert zur Unfallörtlichkeit unter Vorlage von Photoaufnahmen vorgetragen und dargestellt, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin der Unfall sich nicht, wie auf Bild 4 und Bild 7 eingezeichnet, im Bereich des dort abgestellten blauen Fahrzeugs ereignet hat, sondern auf einer im Fahrbahnbelag vorhandenen Unebenheit im Grenzbereich des Hauses der Beklagten zu 2. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten.

Die Antr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv