BGH
Az: III ZR 358/04
Urteil vom 02.06.2005
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Am Morgen des 14. Januar 2003 stürzte der Kläger bei Dunkelheit auf dem Gehweg der verkehrsberuhigten B. straße in G. . Nach seinem erstinstanzlichen Vortrag war dort um einen im Boden verlegten Absperrhahn herum die Pflasterung herausgerissen. Über diese losen Steine sei er gestolpert, in eine Bodenöffnung gerutscht und umgeknickt. Dabei habe er sich erheblich verletzt und sei jetzt noch arbeitsunfähig. Die Mosaik-Basaltsteine an dieser Stelle seien nicht vorschriftsmäßig befestigt gewesen, da sie nicht entsprechend der Ausschreibung in Mörtel, sondern lose in Sand verlegt worden seien. Außerdem sei die Beklagte von Anwohnern darüber informiert worden, daß sich Steine aus dem Pflaster gelöst hätten.
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 5.500 ¤, sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der Unfallschilderung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht davon überzeugt gesehen, daß das in der Straße befindliche Loch ursächlich für den Sturz des Klägers gewesen sei. Als der Kläger gefallen sei, habe er nach seiner Darstellung die Ursache dafür nicht bemerkt. Er habe nur das Gefühl gehabt, daß jemand sein Bein festhalte. Am Nachmittag habe er die Unfallstelle besichtigt und das Loch in der Pflasterung bemerkt. Es sei daher naheliegend, daß er daraufhin die Schlußfolgerung gezogen habe, mit dem Schuh in das Loch getreten und dadurch zu Fall gekommen zu sein. Das sei indes nur eine Möglichkeit, […]