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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fitnessstudiovertrag – fristlose Kündigung bei Vorerkrankung

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LG Kiel
Az.: 8 S 54/08
Urteil vom 30.01.2009

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklagte ist in dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfang zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zur Beendigung des zweijährigen Vertrages zum 01.03.2008 an die Klägerin verpflichtet, weil sie einen fristlosen Kündigungsgrund, der zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages zum September 2006 geführt hätte, nicht bewiesen hat.
Grundsätzlich trägt der Kunde eines Fitnessstudios das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Nutzung der ihm durch den Vertrag offenstehenden Fitnesseinrichtungen. Ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB und damit eine Ausnahme von dem o. g. Grundsatz besteht lediglich dann, wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmte Zeit daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen, so dass ein Festhalten an einem langfristigen Vertrag für ihn unbillig wäre (vgl. AG Hamburg vom 20.07.2007, AG Dortmund vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/86). Dem steht es gleich, wenn der Kunde zwar bei Abschluss des Fitnessvertrages eine Vorerkrankung hatte, diese jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vollständig ausgeheilt war und mit einem erneuten Aufflammen der Erkrankung nicht zu rechnen war oder die langfristige Aufnahme eines Fitnesstrainings auf ausdrückliches ärztliches Anraten erfolgte. Beides hat die bezüglich des Vorliegens eines fristlosen Kündigungsgrundes beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Der die Beklagte behandelnde Orthopäde Dr. XXX, der von der Beklagten als Zeuge benannt worden ist, konnte sich nicht daran erinnern, ob die Beklagte vor Abschluss des Fitnessvertrages ihn diesbezüglich um Rat gefragt hatte. Er konnte anhand seiner Behandlungsdokumentation lediglich nachvollziehen, dass die Beklagte als letzten Termin vor dem Abschluss des Fitnessvertrages vom 08.02.2006 am 08.12.2005 bei ihm in Behandlung war, weil sie weiter – wie auch in den Vorjahren – Beschwerden am Knie hatte, nachdem[…]


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