Oberlandesgericht Hamm
Az.: 6 U 60/08
Urteil vom 21.07.2008
Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Az.: 12 O 366/05
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.02.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.313,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 10.01.2005 zu ersetzen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 5/12 und der Beklagte zu 7/12.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin und ihr Ehemann befuhren am 10.01.2005 mit dem Fahrrad einen Wirtschaftsweg in E. Ihnen kamen der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten und die Zeugin C als Fußgänger entgegen. Etwa 10 bis 20 m vor ihnen lief unangeleint der von ihnen ausgeführte französische Hirtenhund O, dessen Halter der Beklagte ist. Die Klägerin, die den Hund O kannte, sprach ihn während der Begegnung an und kam im engen zeitlichen Zusammenhang damit zu Fall; die näheren Umstände sind streitig. Sie erlitt einen Bruch des 9. Brustwirbelkörpers.
Sie hat behauptet, der Sturz sei dadurch verursacht worden, dass O für sie von rechts kommend vor ihr Fahrrad geraten sei und das Vorderrad berührt habe.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte am 08.03.2005 auf ihre Schadensersatzansprüche 1.000,00 Euro.
Mit der Klage hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von weiteren 4.000,00 Euro sowie 2.371,86 Euro als Ersatz ihres materiellen Schadens verlangt und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 10.01.2005 zu ersetzen.
Der Beklagte hat bestritten, dass O gegen das Vorderrad der Klägerin geraten sei, und dass das Verhalten des Hundes ursächlich für den Sturz der Klägerin geworden sei.