Um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss ein im Betrieb mitarbeitender Betriebsinhaber zunächst darlegen und beweisen, daß er seine zu Letzt im Betrieb konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Das notwendige Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Betriebsinhabers um Leistungen aus dem bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zu erhalten (z.B. mind. 50 %), hängt jeweils von den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen ab. Ferner muß der mitarbeitende Betriebsinhaber in der Regel noch darlegen und notfalls beweisen (abhängig von den vereinbarten Versicherungsbedingungen), daß ihm nach einer zumutbaren Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigenden Arbeitsmöglichkeiten mehr in seinem Betrieb verbleiben, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (BGH, Urteil vom 12.06.1996, Az.: IV ZR 118/95). Eine Betriebsumorganisation, die dazu führt, dass der Betriebsinhaber erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, kann diesem jedoch nicht zugemutet werden. Dem Betriebsinhaber darf auch nicht nur noch eine Verlegenheitsbeschäftigung nach der Betriebsumorganisation seines Betriebs verbleiben. Auch in diesem Fall wäre dem Betriebsinhaber eine Betriebsumorganisation nicht zuzumuten.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Trier, Az.: 1 L 669/15.TR, Beschluss vom 31.03.2015 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgelegt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 15. Dezember 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich […]