Oberlandesgericht Celle
Az.: 13 U 105/00
Verkündet am22. Februar 2001
Vorinstanz: LG Hannover – Az.: 14 O 3910/99 (204)
Gesetzliche Vorschriften: § 11 Nr. 1 AGB-Gesetz
Leitsatz:
Zur Unwirksamkeit der Klausel in vorformulierten Bauverträgen „Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens betreffen den Gesamtpreis und gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Bauherren.“
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. März 2000 teilweise geändert und im Urteilstenor folgendermaßen neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hausbauverträge die Bestimmung „Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens betreffen den Gesamtpreis und gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Bauherren“ sowie inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 abgeschlossener Hausbauverträge zu berufen, soweit das nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts erfolgt.
Der Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: unter 60.000 DM
Tatbestand
Die beklagte Baufirma verwendet in Hausbauverträgen mit privaten Bauherren folgende vorformulierte Klausel:
„Festpreis incl. der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer. Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens betreffen den Gesamtpreis und gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Bauherren.“