BGH
Az: V ZB 26/10
Beschluss vom 17.06.2010
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.621,65 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind die einzigen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 29. Mai 2009 wurde die Klägerin ermächtigt, für die Gemeinschaft gegen den Beklagten einen Zahlungsrückstand von 18.607,84 € aus den Jahresabrechnungen 2006 bis 2008 im Klageweg geltend zu machen.
Die Klägerin hat für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, weil sie die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann und weder der Beklagte noch die Wohnungseigentümergemeinschaft über Vermögenswerte verfügen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts macht die Klägerin einen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Deshalb sei nicht auf ihre Bedürftigkeit, sondern auf die der Wohnungseigentümergemeinschaft abzustellen. Da diese und die Parteien als die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten vermögenslos seien, müsste zwar unter diesem Gesichtspunkt Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das ließe aber die in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO normierte und auch hier zu fordernde weitere Voraussetzung außer Betracht, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies sei jedoch nicht der Fall.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.