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Vollmachtswirksamkeit – Rüge

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BGH
Az: V ZB 237/10
Beschluss vom 14.07.2011

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.369,71 €.

Gründe
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mehrere von der Gemeinschaft gefasste Beschlüsse wurden von dem Kläger angefochten. Nachdem die Klage dem damaligen Verwalter zugestellt worden war, beauftragte dieser eine Anwaltssozietät, die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Beschlussanfechtungsverfahrens zu vertreten. In diesem Verfahren rügte der Kläger die Vollmacht der gegnerischen Rechtsanwälte mit der Begründung, der Verwalter sei nicht berechtigt gewesen, diese zu beauftragen.
Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass sich die Befugnis des Verwalters, die Beklagten zu vertreten, aus der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergebe. Es erklärte einige der angefochtenen Beschlüsse für ungültig oder nichtig und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 63 % und den Beklagten zu 37 % auferlegt.
Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.400 € netto festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger weiterhin geltend macht, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien von dem Verwalter nicht wirksam bevollmächtigt worden, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Kosten nicht festzusetzen.
II.
Das Beschwerdegericht lässt offen, ob ein Mangel der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt werden kann. Die Rüge sei jedenfalls unbegründet. Die Vertretungsbefugnis des Verwalters folge aus § 27 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Vorschrift begründe die Vermutung, dass die Führung eines Passivprozesses im Sinne des § 43 Nr. 4 WEG eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Abwehr von Nachteilen für die Wohnungseigentümer darstelle.
III.[…]


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