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Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft – Abberufung

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AMTSGERICHT AACHEN
Az.: 119 C 80/08
Urteil vom 25.02.2009

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 1.441,68 €
(Erledigungsfeststellungsantrag 441,68 €; Hilfsantrag 1000,00 €).

Tatbestand:
Die Kläger begehrten als Wohnungseigentümer vom Beklagten als ihrem ehemaligen Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung.
Die Kläger sind zusammen mit dem Beklagten und weiteren Eigentümern die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …………
Der Beklagte war in der Eigentümerversammlung vom 25.01.2008 rückwirkend ab dem 01.01.2008 für die Dauer von einem Jahr zum Verwalter bestellt worden.
Dieser Beschluss wurde durch das Amtsgericht B im Verfahren 119 C 12/08 mit Urteil vom 19.11.2008 insoweit für ungültig erklärt, als eine Verwalterbestellung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis einschließlich 24.01.2008 vorgenommen worden war.
Mit Schreiben vom 19.08.2008 haben die Kläger, welche mehr als ¼ der Wohnungseigentümer sind, vom Beklagten die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt „Abberufung des Verwalters ……… und Kündigung des Verwaltervertrages“ verlangt.
Am 01.10.2008 hat der Beklagte eine Eigentümerversammlung abgehalten, in welcher die Kläger nicht erschienen waren. Unter Tagesordnungspunkt 3 dieser Eigentümerversammlung wurde über den Beschlussantrag „Abberufung des Verwalters .. und Kündigung des Verwaltervertrages, Bestellung eines neuen Verwalters, Bevollmächtigung eines Eigentümers zum Abschluss des Verwaltervertrages“ abgestimmt. Der Beschlussantrag wurde abgelehnt.
Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe ihr Einberufungsverlangen vom 19.08.2008 nicht erfüllt. Die Kläger seien zu dieser Eigentümerversammlung nicht eingeladen worden. Keiner der[…]


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