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Streitwertbeschwerde – Beschlussanfechtungsklage

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Oberlandesgericht Köln
Az: 16 W 15/10
Beschluss vom 12.05.2010

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Auf die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.02.2010 – 29 S 176/09 – abgeändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Penthouse-Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39,61/1000. Mit ihrer Anfechtungsklage hat sie sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.11.2008 gewandt, durch welchen die Eigentümerversammlung die Sanierung der Fenster in ihrer Wohnung durch die Gemeinschaft mehrheitlich abgelehnt hat. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben und den Streitwert auf 25.000 € (voraussichtliche Sanierungskosten) festgesetzt.
Hiergegen haben die Eigentümer einer Wohnung mit insgesamt 29,94/1000 Miteigentumsanteilen Berufung eingelegt, welche das Landgericht als unzulässig verworfen hat.
Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter mit der Streitwertbeschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtschutzinteresse. Die Partei hat kein Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwertes, da sich hierdurch ihre Anwaltsgebühren erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Partei im Rechtsstreit obsiegt hat und der Gegner ihre Gebühren zu erstatten hat (Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 68 Rn 5; BGH NJW-RR 1986, 737).
2. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
Nach § 49 a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladener an der Entscheidung festzusetzen. Der Streitwer[…]


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