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Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (sog. Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Selbst bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und der Handwerker kann auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13).[…]