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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sondereigentumsbegrenzung – Abgrenzung zu fremden Sondereigentum

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: V ZR 97/07
Urteil vom 18.07.2008
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Az.: 2 O 223/06, Urteil vom 08.11.2006
OLG München, Az.: 3 U 5433/06, Urteil vom 28.03.2007

In dem Rechtsstreit hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 28. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Firma h. Hausbau- und Baubetreuungs GmbH (h. GmbH) war Eigentümerin eines Grundstücks in S., das sie mit einem Dreifamilienhaus bebauen wollte. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8. Mai 1990 teilte sie das Grundstück gemäß § 8 WEG. Die Teilungserklärung beschreibt das jeweilige Sondereigentum nicht mit Worten, sondern verweist dazu auf den „beizuheftenden“ Aufteilungsplan. Nach diesem besteht die Wohnung Nr. 3 aus einem Hobbyraum im Dachgeschoss sowie aus Küche, Diele, Bad, Schlafzimmer, Wohnzimmer und Balkon im Obergeschoss des Hauses. Die Wohnung Nr. 2 besteht aus Räumen im Erdgeschoss und einem an den Wohnraum der Wohnung Nr. 3 angrenzenden, etwa 24 qm großen Wohnraum im Obergeschoss.
Mit anschließend beurkundetem Vertrag vom selben Tag verkaufte die h. GmbH die Wohnung Nr. 3 dem Kläger. Das zuständige Landratsamt bescheinigte die Abgeschlossenheit der Wohnungen. Die Wohnungsgrundbücher wurden unter Bezugnahme auf den Aufteilungsplan angelegt. Das Wohnungseigentum wurde dem Kläger am 15. Juli 1992 aufgelassen; am 14. Oktober 1992 wurde der Kläger in das Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Die Ausführung des Gebäudes weicht im Obergeschoss von dem Aufteilungsplan ab. Die in dem Plan verzeichnete Türöffnung zwischen der Diele und dem Wohnzimmer der Wohnung Nr. 3 besteht nicht. Das Zimmer ist nicht gegen den angrenzenden Wohnraum der Wohnung Nr. 2 abgeschlossen, sondern bildet mit diesem zusammen einen etwa 49 qm großen Raum, der allein von der Wohnung Nr. 2 aus […]


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