Saarländisches Oberlandesgericht
Az: 5 W 2/07
Beschluss vom 04.04.2007
In dem Wohnungseigentumsverfahren hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 4.4.2007 beschlossen:
I.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6.11.2006, 5 T 183/06, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
II.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft „G. in Homburg“. Die Antragsgegnerin bewohnte die ihr bis 2004 gehörende und unter der Eigentumswohnung des Antragstellers gelegene Eigentumswohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen F.. Die Wohneinheit des Antragstellers war an die Zeugin K. vermietet, die diese mit ihrer Tochter bewohnte. Das Wohngebäude ist insgesamt hellhörig.
Mit Schreiben vom 23.11.2002 zeigte die Mieterin K. gegenüber dem Antragsteller näher bezeichnete Verhaltensweisen des Zeugen F. („folgende Schikanen“) an (Bl. 7 d.A.).
In der auf den 10.11.2003 anberaumten Wohnungseigentümerversammlung war unter TOP 6 ein Beschluss über den Entzug des Wohnungseigentums nach § 18 WEG von Frau M. S. wegen Verstoßes gegen die Gemeinschafts- und Hausordnung vorgesehen (Bl. 29 d.A.). Eine solche Beschlussfassung erfolgte nicht (Bl. 30 d.A.).
Mit Schreiben vom 28.10.2003 kündigte die Mieterin K. das Wohnraummietverhältnis zum 31.1.2004 unter Hinweis auf die bereits kurze Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses (1.9.2001) einsetzenden Schikanen und ständigen Beleidigungen durch den Zeugen F. (Bl. 92 d.A.).
Mit am 2.12.2003 eingegangenem Schriftsatz vom 27.11.2003 leitete der Antragsteller ein Verfahren nach § 14 WEG ein und beantragte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Störungen ihres Hausgenossen Karl F. gegenüber den Mietern der Wohnungen G., 66624 Homburg, insbesondere Eigentumswohnung Nr. 4, Frau J. K. und C. K., zu unterlassen, und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft.
Im Hinblick auf die von der Mieterin K. ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages stellte der Antragsteller seinen Antrag um auf Zahlung von[…]