Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx 179/09
Beschluss vom 16.11.2009
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Wert: Bis 2.000,- Euro
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Krefeld. Bei dem aus 14 Wohnungen und 3 Gewerbeeinheiten bestehenden Objekt handelt es sich um ein historisches Gebäude (ehemalige Post).
Die Teilungserklärung sieht unter Ziffer 16.10 vor, dass U.A. bauliche Veränderungen mit 3/4 -Mehrheit beschlossen werden können.
Ende August/Anfang September 2006 brachten die Beteiligten zu 1 an der Außenfassade im Innenhof unmittelbar unter der Überdachung ihrer Terrasse ein Klimagerät an (Fotos GA 23, 24, 51).
Über die Zulässigkeit der Montage dieses Gerätes verhielt sich der in der Eigentümerversammlung vom 04. Dezember 2006 unter TOP 02.13 gefasste Beschluss:
„Die Eigentümer T. B. und F. F. werden gebeten, das Klimagerät rückstandsfrei und unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 28.08.2007 auf ihre Kosten zu entfernen.“
Für die Beseitigung des Klimagerätes hatten sich die Eigentümer S. und K. ausgesprochen, die gemeinsam mehr als 25 % der Wohnungseigentumsanteile hielten.
Darüber hinaus wurde unter TOP 02.12 dem derzeitigen Eigentümer der Einheit Nr. 01, Herrn M. K., widerruflich genehmigt, einen separaten Briefkasten, Format über A 4 aus Edelstahl außen in den Seitenwangen des Eingangs fachgerecht und optisch einwandfrei zu montieren. Der Eigentümer übernahm die gesamten Kosten einschließlich der Verpflichtung zur einheitlichen Gestaltung bzw. zum Rückbau und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Die Beteiligten zu 1 haben geltend gemacht, das von ihnen angebrachte Klimagerät stelle zwar eine bauliche Veränderung gemäß § 22 WEG dar, störe aber nicht im Sinne von § 14 WEG.
Sie haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 02.12 und 02.13 für ungültig zu erklären und festzustellen, dass sie berechtigt gewesen seien, ohne Zustimmung die Klimaanlage zu installieren.
Die Beteiligten zu 2 haben um Zurückweisung dieser Anträge gebeten.
Das Amtsgericht hat am 02. März 2007 die Anträge zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht (6. Kammer) nach Durchführung eines Ortstermins am 06. Dezember 2007 zurückgew[…]