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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerrufsrecht – Ersetzung durch Rückgaberecht – Wettbewerbswidrig?

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Landgericht Düsseldorf
Az.: 38 O 61/08
Beschluss vom 20.11.2008

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Gründe:
I.
Die Parteien sind gewerbliche Versandhändler der Internetplattform X. Die Beklagte hat die Klägerin abgemahnt, weil nach ihrer Auffassung fehlerhaft über das Rückgaberecht in den Geschäftsbedingungen informiert wurde. Mit der am 16. Juni 2008 beim Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass kein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht.
Nachdem das Landgericht Dortmund eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erlassen hatte, hat die Klägerin am 5. August 2008 eine Abschlusserklärung abgegeben.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen wechselseitig, die Kosten des Rechtsstreits der jeweils anderen Partei aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Für diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin sich im Rahmen eines anderen Rechtsstreits zur Unterlassung der fraglichen Belehrungsklausel verpflichtet hat.
Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme, für die es verschiedene Gründe geben kann. Die materielle Rechtslage vor dem 5. August 2008 wird hiervon nicht beeinflusst.
Ohne die Erledigungserklärung wäre die Beklagte voraussichtlich unterlegen.
Der Feststellungsanspruch war zulässig und begründet. Der Klage fehlte nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit war die das Streitverhältnis der Parteien regelnde Vereinbarung vom 5. August 2008 noch nicht getroffen worden. Das durch die Abmahnung der Beklagten begründete Rechtsv[…]


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