Landgericht Düsseldorf
Az.: 12 O 195/08
Urteil vom 16.07.2008
Die einstweilige Verfügung vom 25.04.2008 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand:
Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Verbreitung des Musikwerks „X“ über eine Internet-Tauschbörse geltend.
Er behauptet, er sei unter dem Künstlernamen „X“ als Rap-Künstler in Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland tätig. Als solcher sei er Miturheber des Musikwerkes „X“ und zudem Inhaber der eingetragenen Wortmarke „X“.
Am 14.10.2007 habe Herr X festgestellt, dass über das Peer-To-Peer-Netzwerk X, einer Internet-Tauschbörse, eine MP3-Datei zum Download angeboten wurde, welche den vorgenannten Musiktitel beinhaltete. Die IP-Adresse des Anbieters sei zu dem entsprechendem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Antragsgegners zuzuordnen gewesen.
Auf entsprechenden Antrag hat die Kammer am 25.04.2008 eine einstweilige Verfügung mit dem folgenden Inhalt erlassen:
„I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,>> urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn X, insbesondere das Musikwerk „X“ – auch unter Nutzung der Wortmarke „X“ – im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken urheberrechtlich geschützte Werke von Herrn X oder Teile derselben zum Herunterladen anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.
II.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, er[…]