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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gutscheinversprechen einer Fahrschule wettbewerbswidrig?

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 187/02
Urteil vom 09.06.2004

Leitsatz:
Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.

In dem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, der in B. eine Fahrschule betreibt, ließ in der Ausgabe des Anzeigenblattes „M. “ vom 9. Mai 2001 folgende Anzeige schalten:

„Seit diesem Jahr arbeitet die Fahrschule S. mit Opel Astra vom Autohaus H.

Der gute Ruf vor allem im Service sowie der gute Kontakt zum Kunden veranlaßten ihn zu diesem Schritt. Um für die Fahrschüler den Fahranfang noch weiter zu erleichtern, werden die Schüler nicht nur mit der neuesten Generation von Opel Astra-Fahrzeugen geschult, sondern jeder erhält zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von DM 500,00 für den Fahrzeugkauf beim Autohaus H.“.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält die Werbung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens für wettbewerbswidrig. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fahrschülern, die eine Prüfung bestanden haben, einen Gutschein in Höhe von 500 DM für ein Autohaus zu versprechen und/oder diesen Schülern einen solchen Gutschein auszuhändigen,

b) an die Klägerin 342,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen § 1 UWG. Dazu hat[…]


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