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Geschäftsräume (fremde): Fotografieren ist zur Beweissicherung unzulässig

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 4 U 62/05
Urteil vom 16.03.2006
Vorinstanz: LG Landau in der Pfalz, Az.: HKO 18/05

In dem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs, hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. April 2005 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, unter Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Komplementärin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Hinweisen wie „Bester Preis vor Ort !“ und/oder „Bester Preis vor Ort ! Wir haben verglichen“ für Preise zu werben, wenn diese Hinweise unzutreffend sind.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250 000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in den Geschäftsräumen der Beklagten ohne deren Genehmigung zu fotografieren oder fotografieren zu lassen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist bezüglich Nr. 2. des Tenors vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Zwangsvollstreckung ihres Vollstreckungsgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7 000,00 EUR abwenden, wenn nicht ihr Vollstreckungsgegner Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird hinsichtlich der Widerklage zugelassen.

Gründe:
I.


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