Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 2 U 47/08
Urteil vom 19.03.2009
1. Die Berufungen der Beklagten Ziffer 1 und 2 gegen das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Mai 2008 (Az.: 41 O 3/08 KfH) wird mit der Maßgabe
z u r ü c k g e w i e s e n,
dass in Ziffer 1 des Tenors vor lit. a) an die Stelle der Wörter
„Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der Kläger ist,“
die Wörter treten
„Filmaufzeichnungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind,“.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jedem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.000,-, wovon auf die Berufung jedes Beklagten 75.000,- EUR entfallen.
Gründe
I.
Der klagende Sportverband verlangt von den Beklagten Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Abmahnkostenerstattung.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Mai 2008 (Az.: 41 O 3/08 KfH – GA 79/90 [vorgeheftet], veröffentlicht in MMR 2008, 551, K & R 2008, 385, CR 2008, 528) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt und hierzu ausgeführt:
Die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden hätten, beeinträchtige unzulässig die Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers und könne daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden. Dem Veranstalter von Sportereignissen stehe die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertige sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trage und die organisatorischen Vorauss[…]