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Rechtsanwälte Kotz GbR

AGB-Verwendung und Wettbewerbsverstoß

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Oberlandesgericht Köln
Az.: 6 U 249/06
Urteil vom 30.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 33 O 272/06

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 33 O 272/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist Mitbewerberin der Antragsgegner auf dem Gebiet des Handels mit Kosmetikartikeln; sie will ihnen (soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse) die Bezugnahme auf einige in ihrem Internet-Auftritt mitgeteilte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – eine Schriftform-, eine Selbstbelieferungs- und eine Nachbesserungs-Klausel – untersagen lassen, weil diese wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften (§§ 305 ff. BGB) unwirksam seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Antrag (insoweit) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, die ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Wer AGB verwendet, die nach §§ 307-309 BGB unwirksam sind, kann nach § 1 UKlaG von den gemäß § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; zu diesen gehört die Antragstellerin nicht. Als Mitbewerberin könnte ihr daher allenfalls ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 3 ff., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen, wenn mit der – vom Senat geteilten – überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (KG, MD 2005, 383 = MMR 2005, 466 = MDR 2005, 677; OLG Jena, GRUR-RR 2006, 283; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG, Rn. 11.17; 11.156; § 1 UKlaG, Rn. 14; Palandt / Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 3 UKlaG, Rn. 1; Grigoleit, NJW 2002, 1151 [1155]; Kamlah, WRP 2006, 33 [37]; Ullmann / Ullmann, jurisPK-UWG 2006 [Stand 17.01.2007], § 3, Rn. 42; Dembowski, juris-PR-WettbR 2/2007 Anm. 2) angenommen wird, dass die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes gegenüber dem UWG keine vorrangi[…]


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