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Rechtsanwälte Kotz GbR

Waffenbesitzkarte – Widerruf – Jagd- und Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

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VG Göttingen
Az: 1 A 140/05
Urteil vom 25.01.2006

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheines.
Der Beklagte stellte dem Kläger am 30. Juli 1973 eine Waffenbesitzkarte aus, in die derzeit acht Waffen eingetragen sind. Am 1. März 2003 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Jagdschein für den Zeitraum 1. April 2003 bis 31. März 2006. Der Kläger betreibt nach eigenen Angaben seit über 40 Jahren Schießsport im Verein, ist seit 1972 fortlaufend Jagdscheininhaber und seit vielen Jahren Pächter in zwei genossenschaftlichen Jagden.

Im Rahmen einer Regelüberprüfung erhielt der Beklagte am 28. Dezember 2004 Kenntnis, dass der Kläger durch einen seit dem 19. Dezember 2002 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen wegen Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 der Abgabenordnung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 115,00 Euro verurteilt worden war. Der Kläger hatte in den 1996, 1997 und 1998 beim Finanzamt eingereichten Erklärungen seine Einnahmen aus Kapitalvermögen bzw. aus seinem Vermögen nur unvollständig angegeben und dadurch bewirkt, dass Einkommensteuer in den Jahren 1994, 1995 und 1996 sowie Vermögensteuer in den Jahren 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 45.976,00 DM zu niedrig festgesetzt wurden. Strafmildernd wurde ausweislich des Abschlussvermerks des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Braunschweig vom 18. November 2002 berücksichtigt, dass der Kläger bei der Beschaffung von Unterlagen tatkräftig mitgewirkt hatte, so dass eine zutreffende Steuerfestsetzung möglich wurde, und dass er die erhobenen Mehrsteuern fristgerecht gezahlt hatte.

Nach Anhörung widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 11. Mai 2005 (zugestellt am 20. Mai 2005) die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte, erklärte den Jagdschein für ungültig und forderte dessen unverzügliche Rückgabe. Außerdem ordnete er die Überlassung der Waffen an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarte an. Für den Fall der Nichtbefolgung werde er die Sicherstellung der Waffen anordnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe durch[…]


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