B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
Az.: 6 C 16.02
Verkündet am 06.11.2002
Vorinstanzen:
I. VG Würzburg vom 25.10.2001 – Az.: VG 6 K 01.177
II. VGH München vom 29.04.2002 – Az.: VGH 22 B 01.3183
Leitsatz:
Wer ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich einen Swinger-Club betreibt, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist seit 1976 Pächter und Betreiber der Gaststätte „S. P.“, die sich im Außenbereich der Gemeinde O.-R. am Rande einer Bundesfernstraße ca. 500 m von der nächsten Ortschaft entfernt befindet.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29. September 2000 beim Landratsamt B. K. unter Hinweis auf zurückgehende Umsätze in seiner Gaststätte die Erweiterung der Gaststättenerlaubnis zum Zwecke der Eröffnung eines privaten Partykreises „F.“ in Räumen, die von der bereits betriebenen Gaststätte baulich getrennt sind. Die Räume befinden sich im Obergeschoss des Gebäudes; ein separater Eingang auf der Rückseite und separate Parkplätze sind vorgesehen. Die Räume sollen genutzt werden als Büfettraum/Diele, Umkleideräume, Bar und Matratzenräume. Die Türen zu allen Zimmern sollen ausgehängt werden, so dass zu jedem Zimmer freier Zutritt besteht und jeder jeden beobachten kann. Von außerhalb des Gebäudes können die Räume nicht eingesehen werden. Der private Partykreis soll für grundsätzlich jeden interessierten Erwachsenen offen sein. Die Eintrittspreise sollen bei 50 DM für Pärchen und 200 DM für allein stehende Männer liegen. Allein stehende Frauen sollen keinen Zutrit[…]