OVG Lüneburg
Az: 1 ME 241/10
Beschluss vom 07.04.2011
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin und Nutzerin des im Aktivrubrum genannten, straßenabgewandt gelegenen Grundstücks (Flurstück 122/3, Flur 11 der Gemarkung F.) gegen die Genehmigung eines 122 Einstellplätze umfassenden Parkplatzes, der auf den vorgelagerten Flurstücken 122/1 und 122/2 derselben Flur von der Beigeladenen angelegt werden soll. Diese stellt Ersatzteile für Lastkraftwagen und Omnibusse verschiedener Fabrikate auf einem westlich des Wehrmannsdammes gelegenen Grundstücks her; dieses ist in einem Gewerbegebiet gelegen. Die hier interessierenden Grundstücke liegen östlich des Wehrmannsdamms und sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde F. „Auf dem Brinke III, 1. Änderung“ aus dem Jahre 1997 gelegen, welcher für beide Grundstücke Mischgebiet als zulässige Nutzungsart festsetzt, für die straßenseitig gelegenen Flächen in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen allerdings Wohnnutzung ausschließt. Die Einstellplätze sollen – in der Tiefe bis zur Südgrenze des Flurstücks 122/2 reichend – hufeisenförmig einreihig das Areal säumen; im Binnenbereich sollen zwei Blöcke mit Doppelreihen angelegt werden, welche ihr Schmalseiten zum Grundstück der Antragstellerin orientieren. Der Abstand zwischen der straßenabgewandten Reihe der Einstellplätze und dem Wohnhaus der Antragstellerin beträgt 16 m.
Gegen die Baugenehmigung vom 11. August 2010 legte die Antragstellerin eine Woche später Widerspruch ein. Nachdem der Antragsgegner ihren zugleich gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Parkplatz verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Denn er diene der Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen und sei daher nur in einem Bereich zulässig, in dem auch die Produktion der Beigeladenen rechtmäßig betrieben werden dürfte. Diese sei jedoch nur in einem Gewerbe-, nicht jedoch in einem Mischgebiet zulässig. Außerdem beeinträchtigten Zu- und Abgangsverkehr in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung.
Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. August 2010 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. August 2010 anzuordnen, mit dem angegriffenen Besch[…]