Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schwimmbadverbot in öffentlichem Bad

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG NEUSTADT (WEINSTRASSE)
Az.: 4 L 81/10.NW
Beschluss vom 10.02.2010

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie sich gegen ein von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärtes und bis zum 31. Mai 2010 befristetes Hausverbot vom 13. Januar 2010 für die Hallenbäder … und das Freibad … wendet, kann keinen Erfolg haben.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Für die Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, 1425; BVerwGE 35, 103, 106; zu dem Ganzen s. auch Jutzi, LKRZ 2009, 16).
Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. Bei den drei genannten Schwimmbädern der Antragsgegnerin handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, zu deren Benutzung die Antragstellerin auch als Nichteinwohnerin grundsätzlich berechtigt ist (vgl. Gabler/Höhlein, Kommentar zur Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 14 Ziffer 4.5). Mit dem angefochtenen Hausverbot wird der Antragstellerin der bestimmungsgemäße Gebrauch der drei öffentlichen Einrichtungen untersagt. Auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses bleibt die Frage des „ob“ des Zugangs zu der Einrichtung im Gegensatz zur Frage des „wie“ der Benutzung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (BVerwG, NJW 1990, 134). Wenn die Frage eines Anspruches auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur ist, muss umgekehrt auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Benutzung öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Ein privatrechtliches Verbot wäre nicht in der Lage, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch entfallen zu lassen (Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Okt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv