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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rundfunkgebühren – eines Freiberufler für Privatfahrzeug

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Verwaltungsgericht Stuttgart
Az.: 3 K 3393/07
Urteil vom 26.03.2008

Leitsätze:
Fahrten in einem mit Autoradio ausgestatteten Privatwagen des Rundfunkteilnehmers von der Wohnung zum Arbeitsplatz fallen unter die Zweitgerätefreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Das gilt auch für Fahrten eines Freiberuflers oder Selbständigen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, nach der die Zweitgerätefreiheit nicht bei einer Nutzung „zu anderen als privaten Zwecken“ gilt, steht dem nicht entgegen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 798,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2007 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rundfunkgebühren für ein Autoradio in einem PKW, den die Klägerin für die Fahrt zu ihrem Arbeitsplatz nutzt.
Die Klägerin ist von Beruf niedergelassene Gynäkologin. Sie fährt regelmäßig von der Wohnung zur Praxis mit einem PKW, der über ein Autoradio verfügt. Beruflich bedingte Fahrten machte und macht sie nach ihrer Darstellung mit ihrem Wagen nicht. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung dazu erläutert, die Klägerin führe keine Hausbesuche durch. Sie arbeite an zwei halben Tagen und zusätzlich an einem Tag abends. Ihr Partner in der Praxisgemeinschaft, der ganztags arbeite, habe zu der Zeit vor der Umstellung des ärztlichen Notdienstes auf einen zentralen Dienst die auf die Praxis entfallenden Notdienste übernommen. Der Kollege wickele auch die Bankgeschäfte der Praxis und sonstige Erledigungen ab. Die steuerlichen Angelegenheiten seien ihrem Ehemann übergeben, ihr PKW werde steuerlich „privat“ eingestuft und nicht im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit geltend gemacht. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlen die Rundfunkgebühren ihres 5-Personen-Haushalts unter der Teilnehmernummer ….
Ein mit der Ermittlung nicht angemeldeter Rundfunkteilnehmerverhältnisse Beauftragter des Beklagten suchte am 21.06.2006 zur Kontrolle die Praxisgemeinschaft auf, in der Klägerin tätig ist. Er fragte die Klägerin, ob sie ein Kraftfahrzeug m[…]


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