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Rundfunkgebühren – Autoradio

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VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.:4 K 472/07.MZ
Urteil vom 17.03.2008

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Rundfunkgebühren hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber des Schlüsselladens in A-Stadt und seit August 1999 Halter des Kraftfahrzeugs XX-X xxxx. Dabei handelt es sich um einen Renault Kleinbus, der ganz oder teilweise geschäftlich genutzt wird. In dem Fahrzeug befindet sich seit August 1999 ein Autoradio, das bereits eingebaut miterworben wurde. Der Erwerb des Neuwagens erfolgte über einen Renault-Vertragshändler in G. –A.. Nach dem Besuchsbericht des Rundfunkbeauftragten H. vom 18. November 2006 wurde der Kläger am 31. August 2006 und 17. November 2006 aufgesucht. Dabei habe dieser erklärt, das Radio seit August 1999 mangels Verfügbarkeit des Codes nicht nutzen zu können. Der Verkäufer, die Renault-Vertragswerkstatt S. in G.-A., habe trotz mehrfacher Bitten nicht geholfen.
Mit Gebührenbescheid vom 03. Februar 2007 nahm der Beklagte den Kläger für den Zeitraum August 1999 bis Dezember 2006 auf Rundfunkgebühren für das erwähnte Autoradio in Höhe von 469,35 € in Anspruch.
Mit seinem Widerspruch dagegen brachte der anwaltlich vertretene Kläger vor, im September 2001 sei das Fahrzeug beim Verkäufer umfangreich repariert worden.
Dabei habe man auch zeitweise die Batterie abgeklemmt mit der Folge, dass das Radio ohne erneute Codeeingabe nicht mehr eingeschaltet werden konnte. Noch während der Reparatur darauf angesprochen, habe die Werkstatt den erforderlichen Code nicht beschaffen können. Versuche seinerseits nach Abschluss der Reparatur seien ebenfalls ergebnislos geblieben. Weitere Reklamationen gegenüber der Werkstatt seien unterblieben, da es zusätzlich Auseinandersetzungen wegen der Mängel der Repar[…]


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