VG Braunschweig
Az: 6 A 89/12
Urteil vom 17.07.2012
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Ein Fahrzeugverkäufer muss sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweigs vor einer Probefahrt den Namen und die Anschrift eines ihm bislang unbekannten Kaufinteressenten notieren, selbst dann, wenn er als Beifahrer an der Probefahrt teilnimmt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig muss ein Fahrzeugverkäufer von der Überlassung seines Fahrzeugs an einen potentiellen Fahrzeugkäufer sogar absehen, wenn die Identität des Fahrers nicht hinreichend geklärt ist. Wird während der Probefahrt von dem unbekannten Kaufinteressenten eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und kann der Kaufinteressent später nicht ermittelt werden, so kann dem Fahrzeugverkäufer bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, für ein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.
Er ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D.. Mit diesem Pkw wurde am 26. September 2011 auf der Bundesautobahn 7 im Bereich E. (Km 180,020), Fahrtrichtung F. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug eines Toleranzwertes um 44 km/h überschritten. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und durch Fotos dokumentiert.
Unter dem 7. Oktober 2011 versandte der Landkreis E. als für die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit zuständige Behörde einen Anhörungsbogen an den Kläger, in dem dieser als Beschuldigter zu dem Vorfall befragt wurde. Der Kläger sandte den Anhörungsborgen unter dem 15. Oktober 2011 an die Behörde zurück. Auf dem Bogen kreuzte er zu der vorgegebenen Frage, ob er der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei, das Kästchen „nein“ an; handschriftlich ergänzte er auf dem Bogen Folgendes: „Der Führer des Fahrzeugs war nicht ich, sondern eine unbekannte Person aus Polen, die eine Probefahrt durchführt. Da diese Person das Auto nicht gekauft hat, kann ich Ihnen auch keinen Namen nennen. Ich wäre bereit die Kosten der Ordnungswidrigkeit zu begleichen.“ Daraufhin bat der Landkreis die Polizeiinspektion G. um Erm[…]