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Angedrohter Schulverweis für Taten nach dem Unterricht

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: 19 E 391/98
Beschluß vom 21.07.1998
Vorinstanz: VG Arnsberg – Az.: 10 K 5003/97

Leitsatz:
Ordnungsmaßnahmen können auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines Schülers außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt (hier: gewaltsamer Übergriff auf einen Mitschüler an der Bushaltestelle vor der Schule).

Normen:
SchVG 26 a

ASchO § 14

ASchO § 19
Sachverhalt:
Weil der Sohn der Kläger den Schüler einer Parallelklasse an der Bushaltestelle vor der Schule geschlagen, getreten, bedroht, seiner Tasche beraubt und in einiger Entfernung kurze Zeit später gezwungen hatte, vor ihm niederzuknien, drohte die beklagte Schule ihm die Entlassung von der Schule an. In dem auf Aufhebung dieser Ordnungsmaßnahme gerichteten Klageverfahren lehnte das VG die beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab. Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß des VG lehnte das OVG ab.

Aus den Gründen:
Es ist bei der im Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe – wie hier – vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, daß das VG die Verhängung der Ordnungsmaßnahme einer Androhung der Entlassung von der Schule gemäß § 26 a Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 4 SchVG i.V.m. §§ 14, 19 ASchO gegen den Sohn A. der Kläger wegen dessen Fehlverhalten als gerechtfertigt angesehen hat, obgleich dieses Fehlverhalten sich nicht in der Schule, sondern an der Bushaltestelle vor der Schule ereignet hat. Ordnungsmaßnahmen, die gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 SchVG und 5 14 Abs. 1 Satz 1 ASchO der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen dienen, können auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines Schülers außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 25.4.1996 – 19 B 246/96 -; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 10.6.1992 – 9 S 1303/9[…]


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