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Öffnungszeiten: Verkürzung bei Gartenwirtschaft nach Verstoß gegen Betriebszeiten

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Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstasse
Az.: 4 K 1919/05.NW
Urteil vom 06.04.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Gaststättenrecht (Betriebszeitverkürzung) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2006, für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Betriebszeitverkürzung, die die Beklagte in Bezug auf die von der Klägerin geführte Gartenwirtschaft verfügt hat.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens B…str. … in N…. Die Umgebungsbebauung entspricht der eines allgemeinen Wohngebiets. Seit  Februar 1977 betreibt die Klägerin auf ihrem Grundstück das Gasthaus „…“. Außerdem ist sie seit dem 2. November 2000 im Besitz einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gartenwirtschaft mit einer Fläche von 33 qm. Diese beinhaltet die Einschränkung, dass die Gartenwirtschaft nur bis 22.00 Uhr geöffnet sein darf.
Im Sommer 2001 gingen bei der Beklagten Beschwerden der nördlich angrenzenden Nachbarn ein, die Klägerin halte das Ende der Betriebszeit der Gartenwirtschaft von 22.00 Uhr nicht ein. Diese Beschwerden wiederholten die Nachbarn im Sommer 2002 und 2003. Die Beklagte leitete deshalb gegen die Klägerin mehrfach Bußgeldverfahren ein.
Außerdem widerrief die Beklagte mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 die der Klägerin erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Gartenwirtschaft vom 2. November 2000 zum Teil, indem die Betriebszeit mit sofortiger Wirkung von 22.00 Uhr auf 20.00 Uhr verkürzt wurde. Die Beklagte begründete die Betriebszeitverkürzung mit den zahlreichen Betriebszeitüberschreitungen von Juni bis August 2003. Diese hätten Bedienstete der Beklagten entweder selbst festgestellt oder sie seien von den Nachbarn gemeldet worden. Durch die Nichteinhaltung der Betriebszeit habe die Klägerin gegen die §§ 2 und 3 GastG verstoßen. Nach § 15 Abs. 3 GastG sei bei Tatbeständen, die eine Unzuverlässigkeit begründeten, die Erlaubnis zu widerrufen. Die Verkürzung der Betriebszeit sei das geeignete Mittel, um den mit der Gartenwir[…]


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