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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notausgangnutzung zur Be- und Entladung im Wohngebiet

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VG Saarland
Az: 5 K 18/11
Urteil vom 07.09.2011

Der Bescheid vom 11.08.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 16.11.2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung des Notausganges zur …straße als Zuwegung zum Be- und Entladen der Auslieferungsfahrzeuge und zum Bedienen der Gäste im Außenbereich zu untersagen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Hauptbeteiligten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für die Klägerin notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtung zum Einschreiten gegen Lärmimmissionen, die vom Pizza-Heim-Service des Beigeladenen auf ihr Wohngrundstück ausgehen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Stadtmitte A-Stadt“, der für die Ostseite der … ein Allgemeines Wohngebiet (2-geschossige, offene Bauweise mit Dachgeschoss, Grundflächenzahl 0,6, Geschossflächenzahl 1,2) ausweist. Für die Westseite der … weist der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (2-geschossige, geschlossene Bauweise mit Dachgeschoss, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 1,0) aus. Nach Süden grenzt das Grundstück der Klägerin an die Bebauung der ….
Auf der gegenüberliegenden (West-) Seite der … betreibt der Beigeladene im Anwesen C-Straße eine Pizzeria mit einem …… Dieses Anwesen liegt im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans „……“ vom 25.02.1998. Dieser erfasst das frühere Gebäude … und die Bebauung entlang der … in Richtung Nordwesten. Er setzt als Art der […]


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