VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
Az.: 6 K 231/08.KO
Urteil vom 14.10.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Missbilligung hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2008 für Recht erkannt:
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine beamtenrechtliche Missbilligung.
Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes und als Polizeiobermeister bei der Polizeiinspektion S. beschäftigt. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Koblenz vom 22. Juni 2007 wurde gegenüber dem Kläger nach vorheriger Anhörung eine Missbilligung mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht sowie besondere Pflichten für Polizeibeamte ausgesprochen.
Diesem Vorwurf lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger nahm bei seinem Wachdienst am 8. Januar 2007 einen Anruf der Leiterin eines Seniorenheimes in S. entgegen. Grund des Anrufes war die Bitte um Auskunft, ob ein Linksabbiegen von der R.-Straße auf das Grundstück des Seniorenheims erlaubt sei.
Dies solle von einem Einsatzwagen an Ort und Stelle geklärt werden. In diesem Zusammenhang verwendete der Kläger die Worte „gute Frau“ und legte die Anruferin, als ein Notruf einging, in die Warteschleife. Die Anruferin, Frau S., beschwerte sich daraufhin bei der Polizeidirektion N. über das Verhalten des Klägers und führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe die Anrede als sehr unangebracht empfunden und den Kläger gebeten, sie nicht so anzureden, woraufhin dieser aufgelegt habe. Der Dienstgruppenleiter, EPHK L., nahm daraufhin sofort telefonisch mit Frau S. Kontakt auf, vereinbarte mit dieser umgehend einen Ortstermin, entschuldigte sich im Namen der Dienststelle und klärte die straßenverkehrsrechtliche Frage. Frau S. erklärte sodann, sie erwarte eine Ents[…]